AGB's
AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co.KG

(Stand September 2011)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Bei allen- auch zukünftigen - Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co.KG - nachfolgend einheitlich mit „SÜDWEST“ bezeichnet - liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, SÜDWEST hätte schriftlich ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit abbedungen.

§ 2 Anwendungstechnische Hinweise, Bestellungen von getönten Materialien

I. Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen, die SÜDWEST in Wort und Schrift zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Hinweise und Empfehlungen entbinden Kunden und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den jeweiligen Verwendungszweck mit der gebotenen Sorgfalt selbst zu überzeugen. Produkteigenschaften gelten im Zweifel nicht als Garantie; zugesichert sind Produkteigenschaften im Zweifel nur, wenn darüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
II. Bei Bestellungen von getönten Materialien ist vom Kunden zu beachten, dass die
Struktur des Untergrundes, die Saugfähigkeit, das Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse einen Farbton verändern. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss grundsätzlich die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrages angegeben werden; Farbtonvergleiche zum Zwecke von Nachbestellungen sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen.
Produktmengen, die mit Farbtonfehler behaftet sind, werden nur dann ersetzt, wenn der zulässige Toleranzbereich überschritten und der Farbton vor der Verarbeitung am Objekt geprüft wurde und der Fehler eindeutig im Verantwortungsbereich von SÜDWEST liegt. Verarbeitungs- oder Nacharbeitungskosten, die durch die Anwendung fehlerhafter Farbtöne entstehen, können bei einer unterlassenen Farbtonkontrolle – die vor der Anwendung zwingend notwendig ist und für die der Kunde und Verarbeiter verantwortlich ist – nicht ersetzt werden.

§ 3 Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen

I. Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt die Umrechnung
durch SÜDWEST nach Erfahrungswerten. In solchen Fällen sind Mehr- oder Minderlieferungen branchenüblich von bis zu 10 % möglich. Das Gleiche gilt für Bestellungen von getöntem Material.
II. SÜDWEST ist zur Teillieferung und Teilleistung in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 4 Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Schadensersatz wegen Leistungsverzögerung

I. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen begründen im Zweifel kein Fixgeschäft. Sie
beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den Kunden.
II. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzugsangemessen
bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbaren, bei Vertragsabschluss uns
nicht bekannten Hindernissen, die SÜDWEST nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch, wenndiese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt SÜDWEST dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl SÜDWEST als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
III. Unabhängig von Abs. II bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets
vorbehalten.
IV. Gerät SÜDWEST infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die Haftung von SÜDWEST für den Schadensersatz wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75 % des Liefer- bzw. Leistungswertes der verzögert erbrachten Lieferung/Leistung, maximal jedoch auf 5 % des Liefer- bzw. Leistungswertes der verzögert erbrachten Lieferung/Leistung begrenzt. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung/Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer- bzw. Leistungswerts der verzögert erbrachten Lieferung/Leistung begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.

§ 5 Transport, Gefahrübergang, Verpackung

I. Vorbehaltlich Abs. II und sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert SÜDWEST innerhalb Deutschlands ab 500,00 Euro Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) einschließlich erforderlicher Verpackungen grundsätzlich frachtfrei bis hinter die erste verschließbare Tür des Kundensitzes. Ist frachtfreie Lieferung geschuldet, so gilt dies nur für den branchenüblichen Versand und Transport. Mehrkosten, die z. B. für vom Kunden gewünschte Expressfracht entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Entsprechendes gilt für Mehrkosten wegen Luftfracht, Fährenbenutzung, Transportversicherung, Gefahrguttransport.
II. Für Lieferungen im Auftragswert unter 500,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) berechnet SÜDWEST eine Transportpauschale in Höhe von EUR 25,00 (zzgl. USt). Sofern in den Fällen des § 11 Abs. I eine Zustimmung erteilt wird, berechnet SÜDWEST die Transportpauschale von EUR 49,50 (zzgl. USt) fürLieferungen im Auftragswert bis zu 500,00 Euro (ohne Umsatzsteuer).
IV. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung geht bei Versendungsgeschäften
die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung am Bestimmungsort eingetroffen
und - sofern das Abladen zu den von SÜDWEST zu erbringenden Pflichten gehört - abgeladen ist. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Übergabe über.
V. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert SÜDWEST einschließlich Verpackung. Gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung bedient sich SÜDWEST eines Dienstleisters zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen. SÜDWEST hat sich gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren einem flächendeckenden Entsorgungssystem angeschlossen. Der Kunde hat für eine Entsorgung der entleerten Verkaufsverpackungen entsprechend den Annahmeregelungen des Entsorgungsunternehmens Sorge zu tragen.

§ 6 Preise und Zahlung

I. Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
II. Bei Anbruchgebinden (Verpackungseinheiten) berechnen wir einen Zuschlag von 10 %.
III. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen,wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht abwendbare Kostensenkungen oder -erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als zwei Monaten ergibt. Das Preisanpassungsrecht gemäß Satz 1 und 2 gilt ferner für den im Rahmen eines Bezugs- oder Sukzessivlieferungsvertrages vereinbarten Preis nach Ablauf einer zweimonatigen Bindungsdauer.
IV. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. In unseren Rechnungen können
wir ein Zahlungsziel bestimmen. Die ein- oder mehrmalige Einräumung eines Zahlungsziels
gilt nur für den jeweils in Bezug genommenen Rechnungsbetrag und nicht für sonstige Forderungen (z. B. Forderungen aus anderen oder künftigen Lieferungen und Leistungen). Die in einer Rechnung vorgenommene kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels stellt zugleich eine verzugsbegründende Mahnung dar, sofern die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthält. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn SÜDWEST über den Betrag verfügen kann.
V. Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von
Zahlungen ist nur wegen von SÜDWEST anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Die Ausübung eines - nicht wie eine Aufrechnung wirkenden - Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von SÜDWEST anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden statthaft.
VI. Sofern Umstände bekannt werden, aus denen sich objektiv ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erfüllung des Vertrages gefährdet wird, kann SÜDWEST eingeräumte Zahlungsziele oder Stundungen mit sofortiger Wirkung widerrufen und eigene Leistungen zurück behalten, bis der Kunde nachweist, dass die Erfüllung tatsächlich nicht gefährdet ist.
VII. SÜDWEST ist berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anders lautender Zahlungsanweisung zunächst auf die jüngsten Forderungen anzurechnen, wenn die Zahlungen sonst anfechtbar werden könnten. Den Zinsnachteil trägt SÜDWEST. Der Kunde erhält eine entsprechende Verrechnungsnachricht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
I. SÜDWEST behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen -
Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und SÜDWEST über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von SÜDWEST ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei SÜDWEST.
II. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und SÜDWEST bei
Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft SÜDWEST das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung
der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
III. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten,
vermischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen.
IV. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen
ist SÜDWEST zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn SÜDWEST die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. SÜDWEST ist berechtigt, über die zurückgenommene Vorbehaltsware Gutschrift in Höhe des Zerschlagungswertes zu erteilen, der hiermit auf 20 % des Netto-Fakturenwertes vereinbart wird. Hatte die Ware tatsächlich einen höheren Marktwert, so ist dieser anzusetzen.
V. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) bereits
jetzt in Höhe des Bruttofakturenwertes gegenüber dem Drittschuldner an SÜDWEST ab; SÜDWEST nimmt die Abtretung an. SÜDWEST ermächtigt den Kunden widerruflich, an SÜDWEST abgetretene Forderungen für Rechnung von SÜDWEST im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von SÜDWEST hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
VI. Sämtliche Sicherheiten dienen zur Besicherung der Hauptforderung sowie sämtlicher Nebenforderungen einschließlich der Verwertungskostenbeiträge und der Umsatzsteuerhaftung im Insolvenzverfahren, der Kosten für die Verwertung der Sicherheiten bzw. der Rücknahme der Vorbehaltsware. Übersteigt der realisierbare Wert der SÜDWEST-Ware bzw. der nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von SÜDWEST gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % zzgl. 30 % für evtl. Verwertungskostenbeiträge nach § 171 InsO, so wird SÜDWEST Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Bei niedrigeren Verwertungskostenbeiträgen gilt der niedrigere Betrag. Berechnungsgrundlage ist der Zerschlagungswert bzw. im Falle der Verwertung der Netto-Verwertungserlös der Sicherheiten.

§ 8 Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln

I. Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen, der jeweils für beide Teile Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen - versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
II. Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Kunde
als Nacherfüllung nach Wahl von SÜDWEST entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist SÜDWEST zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die SÜDWEST zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
III. Sämtliche Farbtonmuster von SÜDWEST sind im Druckverfahren hergestellt. Geringe Farbtonabweichungen gegenüber den Originalfarbtönen sind drucktechnisch- und materialbedingt; sie stellen keinen Mangel dar.
IV. Bei Nachbestellungen sind geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur,
Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit branchenüblich und stellen keinen Mangel dar.
Gleiches gilt bei Bestellungen nach Farbtonkarten oder Mustern des Kunden. Saugfähigkeit
oder Struktur des Untergrundes, Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse
und Lichtverhältnisse können einen Farbton verändern. Farbtöne sind vom Kunden vor der
Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit zu prüfen; geringfügige Farbtonabweichungen
sind branchenüblich und können nicht beanstandet werden. Auf Abweichungen, die durch die
genannten Ursachen bedingt sind und die SÜDWEST nicht beeinflussen kann, kann der Kunde keine Sachmängelrechte stützen.
V. Beanstandungen des Kunden sind in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn diese
darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige
Komponenten beigemischt hat, die nicht von SÜDWEST als Hersteller oder Lieferfirma bezogen worden sind oder deren Beimischung gegen die anwendungstechnischen Hinweise von SÜDWEST verstößt. Entsprechendes gilt, wenn sonstige anwendungstechnische Hinweise von SÜDWEST bei der Verarbeitung nicht beachtet werden.
VI. Mängelrechte entstehen im Übrigen nicht bei unsachgemäßer oder ungeeigneter
Verwendung des Liefergegenstandes sowie bei Veränderungen, die der üblichen Abnutzung
entsprechen.
VII. Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haftet SÜDWEST nur in
den in § 9 I genannten Grenzen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

I. SÜDWEST haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalpflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedoch maximal auf 30 % des Netto-Fakturenwertes. Eine höhere Haftungssumme ist gesondert zu vereinbaren. Der Schaden ist konkret zu berechnen und zu belegen. § 4 III, IV
- Haftungsbegrenzung bei Liefer- und Leistungsverzögerung - bleibt unberührt. Für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden bleibt die Haftung ausgeschlossen.
II. Soweit die Haftung von SÜDWEST aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SÜDWEST.

§ 10 Keine Materialrücknahme

I.SÜDWEST nimmt gelieferte Materialien grundsätzlich nicht zurück.
Ausnahmen:
a) mängelbedingte Rücknahme gemäß § 8 Abs. II,
b) Rücknahme von verwendungsfähiger SÜDWEST-Standardware (nicht getönt, nicht vermischt) im Kulanzwege unter Berechnung eines Abschlags in Höhe von mindestens 15 % des Nettowerts der ursprünglich bei SÜDWEST gekauften Ware.Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftsverfahren. Ist die Ware nicht mehr verkaufsfähig oder kann nicht mehr aufbereitet werden, werden Entsorgungskosten von 0,85 € pro kg berechnet.

§ 11 Zustimmungsvorbehalte bei Weiterveräußerung

I. Das Anbieten oder Versteigern von SÜDWESTProdukten auf Internetseiten oder über Internet-Auktions-Plattformen (z. B. über eBay) unter Einkaufspreis bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der vorherigen Zustimmung der SÜDWEST.
II. Der aktive Weiterverkauf von SÜDWESTProdukten an Unternehmen, die Baumärkte oder Baumarktketten betreiben, bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der vorherigen Zustimmung der SÜDWEST




§ 12 Gerichtsstand

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für Streitigkeiten über
sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – unter Einschluß von Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz vonSÜDWESTvereinbart. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SÜDWEST ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

.

space
Der SÜDWEST FüllSpachtel
Ein Klassiker - neu bei SÜDWEST
Details  
Der SÜDWEST FüllSpachtel
Starten Sie jetzt durch ...
mit Lotusan und Silicon Fassadenfarben von SÜDWEST
Details  
Starten Sie jetzt durch ...
  Weitere Nachrichten ...