Exportbedingungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG
(Stand 01.07.2020)
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allen – auch zukünftigen – Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG – nachfolgend einheitlich auch mit „SÜDWEST“ bezeichnet – gegenüber den in Ziff. bis 1.6 definierten Käufern liegen ausschließlich diese Exportbedingungen zugrunde.
1.2 Abweichende oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, SÜDWEST hat in Textform ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Werden zwischen SÜDWEST und dem Käufer von einzelnen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
1.4 Diese Exportbedingungen gelten nicht, wenn der Käufer die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und SÜDWEST dies bei Vertragsschluss wusste oder wissen musste.
1.5 Diese Exportbedingungen gelten nur gegenüber Käufern, deren Sitz oder maßgebliche Niederlassung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland liegt.
1.6 Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt.
2 Vertragsschluss, Kleinmengen-Bestellungen, Vertragsinhalt
2.1 Unser Angebot erfolgt unverbindlich.
2.2 Der Käufer ist an einen Auftrag zwei Wochen ab Eingang bei SÜDWEST gebunden.
2.3 Vorbehaltlich Ziff. 2.4 kommt der Vertrag zustande, wenn SÜDWEST die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang ablehnt oder durch Auftragsbestätigung oder mit der Erfüllung des Auftrags, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
2.4 Bei der Bestellung von Warenlieferungen, die nach spezifischen Käuferwünschen erstellt oder angepasst werden (einschließlich getönter Materialien, nachfolgend „Sonderanfertigungen“) oder wenn mit dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung zustande. Bei getönten Materialien gilt jedoch Ziff. 2.3.
2.5 Änderungen und Irrtümer bezüglich der die Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z. B. über Material, Maße, Form bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.6 Die Leistungspflicht von SÜDWEST bestimmt sich nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung, es sei denn, es wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Öffentliche Äußerungen eines anderen Herstellers eines von SÜDWEST unter dessen Marke vertriebenen Produkts oder Äußerungen sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) beschreiben nicht die Leistungspflichten von SÜDWEST.
2.7 SÜDWEST räumt dem Käufer mit Vertragsabschluss keine Garantien ein, es sei denn, dies wird individuell und in unterschriebener Textform ausdrücklich vereinbart.
3 Anwendungstechnische Hinweise, Angaben über Produkteigenschaften, Bestellungen von getönten Materialien
3.1 Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschläge und Empfehlungen, die SÜDWEST in Wort und Schrift zur Unterstützung des Käufers oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend dem jeweiligen Erkenntnisstand von SÜDWEST. Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Hinweise und Empfehlungen von SÜDWEST entbinden Käufer und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung der Erzeugnisse von SÜDWEST für den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu überzeugen.
3.2 Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet oder individualvertraglich als solche vereinbart werden.
3.3 Bei Bestellungen von getönten Materialien, nach Mustern oder Farbtonkarten, sowie Nachbestellungen, farbtongleich oder nicht, und/oder Lieferungen in mehreren Teillieferungen ist zu beachten, dass die Struktur und Saugfähigkeit des Untergrundes, das Alter des Vergleichsmaterials, die Umgebungseinflüsse, die Viskosität, die Trocknungszeit, die Abbindezeit sowie die Lichtverhältnisse einen Farbton verändern und/oder beeinflussen und dass geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit möglich sind. Dies ist branchenüblich, dem Käufer bekannt und stellt keinen Mangel dar; es sei denn, die Abweichung ist dem Käufer nicht zumutbar. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrags angegeben werden. Farbtonvergleiche sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Vor der Verarbeitung ist vom Käufer am Objekt die Farbtongenauigkeit zu prüfen.
3.4 Sämtliche Farbtonmuster von SÜDWEST sind im Druckverfahren hergestellt. Dies ist dem Käufer bekannt. Geringe Farbtonabweichungen gegenüber den Originalfarbtönen sind drucktechnisch und/oder materialbedingt; sie stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie sind dem Käufer nicht zumutbar. Die Farbtonmuster geben keinen Hinweis auf Glanzgrad bzw. Oberflächenstruktur eines jeden Produktes.
3.5 Die für das jeweilige Produkt geltenden Sicherheitsdatenblätter sind Vertragsbestandteil. Diese können bei SÜDWEST kostenlos angefordert werden.
3.6 Die Produkte von SÜDWEST entsprechen den anerkannten Regeln der Technik sowie denjenigen Normen, Richtlinien, behördlichen und gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Anforderungen des Käufers akzeptiert SÜDWEST nicht.
4 Mengenangaben, Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen
4.1 Die Bestellung der Produkte erfolgt nach Mengenangaben mit Bezug auf die von SÜDWEST angebotenen Produkte.
4.2 Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt die Umrechnung durch SÜDWEST nach Erfahrungswerten. Je nach Untergrund und individueller Verarbeitung kann sich im konkreten Fall die Lieferung einer für das konkrete Vorhaben zu großen oder zu geringen Menge in einer Größenordnung von – branchenüblich – bis zu 10% ergeben.
4.3 Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen (Ziff. 2.4) kann möglicherweise produktionsbedingt nicht die genaue Menge produziert werden. Daher ist branchenüblich die Lieferung von bis zu 10% unter/über der bestellten Menge zulässig und vom Käufer zu bezahlen.
4.4 SÜDWEST ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
5 Lieferzeit, Hinderungsgründe, Vertragsverletzung wegen Lieferverzögerung
5.1 Verbindliche Lieferfristen, -zeiten und/oder -termine (nachfolgend „Lieferzeitpunkt“) müssen individuell ausdrücklich vereinbart bzw. von SÜDWEST in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich angegeben werden. In allen anderen Fällen sind Angaben über den Lieferzeitpunkt unverbindlich.
5.2 Lieferzeitpunkte beginnen nicht vor – bzw. verschieben sich bei verspäteter – Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den Käufer sowie der Einhaltung der vereinbarten Regelungen (z. B. Vorkasse). Bei Sonderanfertigungen (Ziff. 2.4) beginnt die Produktion bzw. Beschaffung und damit die Lieferfrist in keinem Fall vor der Bezahlung.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf, die Gefahr gem. Ziff. 6.1 übergeht.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass SÜDWEST die Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb des Einflussbereichs von SÜDWEST liegenden und bei Vertragsschluss von SÜDWEST vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Zu den außerhalb des Einflussbereichs von SÜDWEST liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SÜDWEST (bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Auftragserteilung durch SÜDWEST an sorgfältig ausgesuchte Zulieferer). Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilt SÜDWEST dem Käufer baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch SÜDWEST die Aufhebung des Vertrags erklären.
5.5 Im Fall von einer Vertragsverletzung aufgrund Lieferverzögerung haftet SÜDWEST nach den gesetzlichen Vorschriften; der Haftungsumfang bestimmt sich nach Ziff. 12 unten. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer erforderlich.
5.6 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Käufer nur dann den gesamten Vertrag aufheben und deswegen Schadensersatz verlangen, wenn die teilweise Nichterfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung ist. Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 5.4 und 5.5 entsprechend.
6 Gefahrübergang, Transport, Zuschlag für Kleinmengenlogistik, Paletten, Verpackung
6.1 Grundsätzlich gilt für Gefahrübergang und Transport die vereinbarte Incoterms-Klausel. Ein Bezug auf Incoterms bezieht sich stets auf die Incoterms 2020.
6.2 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und vorbehaltlich Ziff. 6.3 bis 6.5 unten, liefert SÜDWEST grundsätzlich FCA (Incoterms 2020) ab Lager, Böhl-Iggelheim.
6.3 Mehrkosten, die z. B. für vom Käufer gewünschte Expressfracht entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Mehrkosten wegen Luftfracht oder Fährenbenutzung.
6.4 Für Lieferungen mit einem Auftragswert unter 5000,00 € (zzgl. USt.), für Lieferungen der Malfa-Produktlinie mit einem Auftragswert unter 5000,00 € (zzgl. USt.) sowie für die Lieferung von Dämmplatten im Volumen von bis zu 5 m³ berechnet SÜDWEST den Zuschlag für Kleinmengenlogistik gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
6.5 Paletten werden bei Auslieferung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
7 Mitwirkungspflichten des Käufers, Abnahme
7.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Aufstell- bzw. Abladeplatz von Transportfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t sowie einer Breite von 3,50 m und einer Höhe von 4,00 m erreicht werden kann, ohne dass die Zufahrt oder das Transportfahrzeug beschädigt werden. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten oder vorab angekündigten Lieferzeitpunkt (Ziff. 5.1) für die freie Zufahrt zum Aufstell- bzw. Abladeplatz zu sorgen.
7.2 Bei der Lieferung von sperrigen Gütern bedarf das Abladen am Bestimmungsort besonderer Vorbereitung und Geräte, die vom Käufer bereit zu stellen sind. Dies wird dem Käufer vorab angekündigt.
7.3 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Anzeige über die Bereitstellung der Ware am Lager von SÜDWEST in Böhl-Iggelheim zu übernehmen. Kommt der Käufer in Abnahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, insbesondere auf Verlangen des Käufers, und wird diese Abnahmefrist um mehr als drei Tage überschritten, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die SÜDWEST - unbeschadet anderer Rechtsbehelfe - dazu berechtigt, den Versand der Ware an den Käufer sowie die damit verbundenen Formalitäten auf dessen Kosten, Rechnung und Gefahr zu veranlassen. Die Nichtabnahme der Ware ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises.
7.4 Verletzt der Käufer seine Abnahmeverpflichtung, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, in der Verantwortlichkeit des Käufers liegenden Gründen, so ist SÜDWEST berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet SÜDWEST eine pauschale Entschädigung i. H. v. EUR 1,00 pro Arbeitstag und Palettenplatz, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass SÜDWEST überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7.5 Im Fall von Ziff. 7.3 geht die Gefahr mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft der Ware auf den Käufer über; jedoch ist SÜDWEST verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
8 Preise, Zahlungsbedingungen
8.1 Preise gelten netto entsprechend der vereinbarten INCOTERMS-Klausel zzgl. Verpackungskosten.
8.2 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Soweit Zahlungsziele eingeräumt werden, gelten diese nicht allgemein, sondern nur für den in Bezug genommenen Vorgang. Die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels stellt ein Datum dar, dessen Versäumnis eine wesentliche Vertragsverletzung des Käufers begründet.
8.3 Soweit der Käufer es versäumt, den Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen, kann SÜDWEST unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe Schadensersatz in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. SÜDWEST bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.
8.4 SÜDWEST ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit nach entsprechender Mitteilung unter Angabe von Gründen durch SÜDWEST berechtigt, weitere Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
8.5 Kaufpreisansprüche für Sonderanfertigungen (Ziff. 4.3) bzw. bei Vereinbarung von Vorkasse sind sofort fällig; die Produktion bzw. Beschaffung der Waren erfolgt erst nach Zahlungseingang. Satz 2 gilt bei der Vereinbarung eines Akkreditivs zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs entsprechend.
8.6 Der Käufer hat sämtliche Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb eines Monats seit Zugang in Textform (z.B. schriftlich, per Fax oder per E-Mail) zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung.
8.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SÜDWEST anerkannt sind.
8.8 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9 Eigentumsübergang, Sicherung des Kaufpreisanspruchs
9.1 Für den Fall, dass Vorkasse vereinbart und geleistet ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Käufer über.
9.2 In allen anderen Fällen behält sich SÜDWEST das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von Ziff. 8.1 vor (nachfolgend "Vorbehaltsware").
9.3 Falls ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht nicht wirksam ist, werden die Parteien sich über ein funktionell äquivalentes Sicherungsmittel verständigen und dieses wirksam vereinbaren.
9.4 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.
9.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Sachversicherungsgefahren, insbesondere Feuer-, Sturm-, Hagel- und Einbruchdiebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.6 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware oder des Sicherungsmittels hat der Käufer SÜDWEST unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt SÜDWEST das Recht den Vertrag aufzuheben. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.7 Wenn SÜDWEST den Vertrag aufgehoben hat, ist SÜDWEST zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Käufer. SÜDWEST ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Käufer herausgegeben.
10 Untersuchungs- und Rügepflicht
10.1 Der Käufer hat die Ware und ggf. übersandte Dokumente ohne Verzögerung nach ihrer Übernahme zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
10.2 Der Käufer hat SÜDWEST eine bei Übernahme der Ware erkennbare Vertragswidrigkeit der Ware und/oder der Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns in Textform anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen.
10.3 Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine – auch erst später entdeckbare – Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie SÜDWEST nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, in Textform anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Käufer für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt.
10.4 Die Mängelanzeige des Käufers muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme der Ware bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Käufer abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass SÜDWEST die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.
10.5 Kann nach einer Mängelanzeige des Käufers eine Vertragswidrigkeit der Ware nicht festgestellt werden, hat der Käufer SÜDWEST die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstandenen Kosten zu ersetzen.
11 Vertragswidrigkeit der Ware
11.1 Der Käufer hat SÜDWEST die zur geschuldeten Erfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder die verarbeitete bzw. eingebaute Ware zu diesem Zweck zugänglich zu machen.
11.2 Soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses - insbesondere den geführten Verhandlungen - nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht.
11.3 Abweichungen, die durch in Ziff. 3.3 und 3.4 genannten Ursachen bedingt sind, sind keine Vertragsverletzung.
11.4 Beanstandungen des Käufers sind in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt hat, die nicht von SÜDWEST als Hersteller oder Lieferfirma bezogen worden sind oder deren Beimischung gegen die anwendungstechnischen Hinweise von SÜDWEST verstößt. Entsprechendes gilt, wenn sonstige anwendungstechnische Hinweise von SÜDWEST bei der Verarbeitung nicht beachten werden.
11.5 Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente ist SÜDWEST berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder – im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung – durch Ersatzlieferung zu beseitigen. Das Recht, die Erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer SÜDWEST die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.6 Soweit die Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Käufer eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.
11.7 Der Käufer hat im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn SÜDWEST innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigt.
11.8 Ein Lieferantenregress in der Lieferkette bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher ist ausgeschlossen.
11.9 Die Rücknahme von SÜDWEST gelieferter vertragsgemäßer Ware ist ausgeschlossen.
11.10 SÜDWEST ist berechtigt, die geschuldete Erfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis für gelieferte Ware bezahlt vorbehaltlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich eines im Verhältnis zur Vertragsverletzung angemessenen Teils des Kaufpreises.
11.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen auch bei Vertragsverletzung nur nach Maßgabe von Ziff. 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12 Haftungsumfang
12.1 Vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 12.2 und 12.3 leistet SÜDWEST in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
12.1.1 Die Haftung für einfach fahrlässiges Verhalten ist auf 30 % des Netto-Fakturenwertes, für Vermögensschäden höchstens 10 % des Netto-Fakturenwertes beschränkt.
12.1.2 Darüber hinaus haftet SÜDWEST, soweit SÜDWEST gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
12.1.3 Für entgangenen Gewinn haftet SÜDWEST nicht.
12.1.4 Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte sind, soweit dadurch keine Vertragswidrigkeit der Ware begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, SÜDWEST hat zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Käufers übernommen.
12.2 Auf Schadensersatz haftet SÜDWEST – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
12.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SÜDWEST unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.4 SÜDWEST bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
12.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SÜDWEST nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
13 Verjährung
Das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt nach den gesetzlichen Regelungen.
14 Abtretung
Der Käufer ist zur Abtretung von Forderungen gegen SÜDWEST, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, nicht berechtigt.
15 Auskunfteien
SÜDWEST übermittelt vor dem Zustandekommen eines Kaufvertrags und regelmäßig während eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses oder einer bestehenden Geschäftsbeziehung allgemeine Firmendaten des Käufers wie z. B. den Firmennamen und die Adresse an Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten mit ihrer eigenen Datenbank abgleichen, um die Bonität des Käufers zu prüfen und SÜDWEST eine entsprechende Bonitätsauskunft zu erteilen. SÜDWEST wird auch Daten über das Vertragsverhältnis und dessen vereinbarungsgemäße oder nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung an diese Auskunfteien sowie deren Zahlungserfahrungspools übermitteln. Die Auskunfteien speichern und übermitteln diese Daten ggf. an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers zu geben. Der Käufer kann bei den Auskunfteien selbst Auskunft über die dort über ihn gespeicherten Daten erhalten.
16 Verschlechterungseinrede, antizipierter Vertragsbruch
16.1 Wenn beim Käufer nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt oder wenn SÜDWEST nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit verursachen, ist SÜDWEST berechtigt, die Erfüllung auszusetzen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur nach Sicherheitsleistung durch den Käufer auszuführen.
16.2 Wenn der Käufer nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist SÜDWEST zum zur Aufhebung des Vertrag berechtigt.
16.3 Es gelten insoweit die Regelungen des UN-Kaufrechts.
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist grundsätzlich der Sitz von SÜDWEST.
17.2 Wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Käufer oder die vertragsschließende Niederlassung des Käufers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ludwigshafen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SÜDWEST ist in den Fällen des Satzes 1 jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
17.3 Auf den Vertrag findet das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem deutschen Recht.
18 Schlussbestimmungen
18.1 SÜDWEST und der Käufer sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.
18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Exportbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen. Soweit eine Lücke in den vertraglichen Vereinbarungen vorliegt, werden die Parteien diese Lücke so füllen, wie dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Dies gilt bei Unwirksamkeit einer Bestimmung entsprechend.