Allgemeine Geschäftsbedingungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG
(Stand 01.04.2020)
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allen – auch zukünftigen – Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG – nachfolgend einheitlich auch mit „SÜDWEST“ bezeichnet – gegenüber den in Ziff. 1.4 bis 1.6 definierten Käufern liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Abweichende oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, SÜDWEST hat in Textform ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Werden zwischen SÜDWEST und dem Käufer von einzelnen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Käufern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gem. § 14 BGB), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Käufern, deren maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
1.6 Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt.
2 Vertragsschluss, Kleinmengen-Bestellungen, Vertragsinhalt
2.1 Unser Angebot erfolgt unverbindlich.
2.2 Der Käufer ist an einen Auftrag zwei Wochen ab Eingang bei SÜDWEST gebunden.
2.3 Vorbehaltlich Ziff. 2.4 kommt der Vertrag zustande, wenn SÜDWEST die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang ablehnt oder mit der Erfüllung des Auftrags, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
2.4 Bei der Bestellung von Warenlieferungen, die nach spezifischen Käuferwünschen erstellt oder angepasst werden (einschließlich getönter Materialien, nachfolgend „Sonderanfertigungen“) oder wenn mit dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung zustande. Bei getönten Materialien gilt jedoch Ziff. 2.3.
2.5 Änderungen und Irrtümer bezüglich der die Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z. B. über Material, Maße, Form, bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.6 Die Leistungspflicht von SÜDWEST bestimmt sich nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung, es sei denn, es wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Öffentliche Äußerungen eines anderen Herstellers eines von SÜDWEST unter dessen Marke vertriebenen Produkts oder Äußerungen sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) beschreiben nicht die Leistungspflichten von SÜDWEST.
2.7 SÜDWEST räumt dem Käufer mit Vertragsabschluss keine Garantien ein, es sei denn, dies wird individuell und in unterschriebener Textform ausdrücklich vereinbart.
3 Anwendungstechnische Hinweise, Angaben über Produkteigenschaften, Bestellungen von getönten Materialien
3.1 Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschläge und Empfehlungen, die SÜDWEST in Wort und Schrift zur Unterstützung des Käufers oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend dem jeweiligen Erkenntnissstand von SÜDWEST. Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Hinweise und Empfehlungen von SÜDWEST entbinden Käufer und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung der Erzeugnisse von SÜDWEST für den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu überzeugen.
3.2 Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet oder individualvertraglich als solche vereinbart werden.
3.3 Bei Bestellungen von getönten Materialien, nach Mustern oder Farbtonkarten, sowie Nachbestellungen, farbtongleich oder nicht, und / oder Lieferungen in mehreren Teillieferungen ist zu beachten, dass die Struktur und Saugfähigkeit des Untergrundes, das Alter des Vergleichsmaterials, die Umgebungseinflüsse, die Viskosität, die Trocknungszeit, die Abbindezeit sowie die Lichtverhältnisse einen Farbton verändern und / oder beeinflussen und dass geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit möglich sind. Dies ist branchenüblich, dem Käufer bekannt und stellt keinen Mangel dar; es sei denn, die Abweichung ist dem Käufer nicht zumutbar. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrages angegeben werden. Farbtonvergleiche sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Vor der Verarbeitung ist vom Käufer am Objekt die Farbtongenauigkeit zu prüfen.
3.4 Sämtliche Farbtonmuster von SÜDWEST sind im Druckverfahren hergestellt. Dies ist dem Käufer bekannt. Geringe Farbtonabweichungen gegenüber den Originalfarbtönen sind drucktechnisch und / oder materialbedingt; sie stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie sind dem Käufer nicht zumutbar. Die Farbtonmuster geben keinen Hinweis auf Glanzgrad bzw. Oberflächenstruktur eines jeden Produktes.
3.5 Die für das jeweilige Produkt geltenden technischen Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen gem. EU-BauPVO sind Vertragsbestandteil. Die technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter stehen u. a. auf der Internetseite www.suedwest.de zum Download zur Verfügung oder können bei SÜDWEST kostenlos angefordert werden.
3.6 Die Produkte von SÜDWEST entsprechen dem anerkannten Regeln der Technik sowie denjenigen Normen, Richtlinien, behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, die in den für das jeweilige Produkt geltenden technischen Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern und Leistungserklärungen gem. EU-BauPVO genannt sind. Weitergehende Anforderungen des Käufers akzeptiert SÜDWEST nicht.
4 Mengenangaben, Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen
4.1 Die Bestellung der Produkte erfolgt nach Mengenangaben mit Bezug auf die von SÜDWEST angebotenen Produkte.
4.2 Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt die Umrechnung durch SÜDWEST nach Erfahrungswerten. Je nach Untergrund und individueller Verarbeitung kann sich im konkreten Fall die Lieferung einer für das konkrete Vorhaben zu großen oder zu geringen Menge in einer Größenordnung von – branchenüblich – bis zu 10 % ergeben.
4.3 Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen (Ziff. 2.4) kann möglicherweise produktionsbedingt nicht die genaue Menge produziert werden. Daher ist branchenüblich die Lieferung von bis zu 10 % über der bestellten Menge zulässig und vom Käufer zu bezahlen.
4.4 SÜDWEST ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
5 Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Schadensersatz wegen Leistungsverzögerung
5.1 Lieferfristen, -zeiten und / oder -termine (nachfolgend „Lieferzeitpunkt“) werden individuell ausdrücklich vereinbart bzw. von SÜDWEST in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich angegeben. In allen anderen Fällen sind Angaben über den Lieferzeitpunkt unverbindlich.
5.2 Sofern SÜDWEST einen verbindlichen Lieferzeitpunkt aus Gründen, die SÜDWEST nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird SÜDWEST den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkt mitteilen. Ist die Leistung auch zum neuen Lieferzeitpunkt ebenfalls aus Gründen, die SÜDWEST nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar, ist SÜDWEST berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird SÜDWEST unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von SÜDWEST, wenn SÜDWEST ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder SÜDWEST noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder SÜDWEST im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5.3 Lieferzeitpunkte beginnen nicht vor – bzw. verschieben sich bei verspäteter – Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den Käufer sowie der Einhaltung der vereinbarten Regelungen (z. B. Vorkasse). Bei Sonderanfertigungen (Ziff. 2.4) beginnt die Produktion bzw. Beschaffung und damit die Lieferfrist in keinem Fall vor der Bezahlung.
5.4 Soweit der Kunde eine Zustellung vor 12:00 Uhr des verbindlich vereinbarten Liefertages wünscht, wird SÜDWEST unverbindlich und vorbehaltlich der Transportkapazität von SÜDWEST und/oder dem von SÜDWEST beauftragten Spediteur sowie der Verhältnisse des Straßenverkehrs versuchen, diesem Wunsch zu entsprechen. Wenn die Lieferung wie gewünscht vor 12:00 Uhr des verbindlich vereinbarten Liefertages erfolgt, erhebt SÜDWEST einen Zustellungszuschlag gem. der aktuellen Preisliste.
5.5 Im Fall von Lieferverzug haftet SÜDWEST nach den gesetzlichen Vorschriften; der Haftungsumfang bestimmt sich nach Ziff. 11 unten. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer erforderlich.
5.6 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 5.2 und 5.5 entsprechend.
5.7 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Vertragsparteien, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
6 Gefahrübergang, Transport, Zuschlag für Kleinmengenlogistik, Paletten, Verpackung
6.1 Grundsätzlich gilt für Gefahrübergang und Transport die vereinbarte Incoterms-Klausel. Ein Bezug auf Incoterms bezieht sich stets auf die Incoterms 2020.
6.2 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und vorbehaltlich Ziff. 6.3 bis 6.5 unten, liefert SÜDWEST grundsätzlich frachtfrei bis zum vereinbarten Bestimmungsort, d. h. Ablieferung an der Bordsteinkante des Bestimmungsortes. Ist frachtfreie Lieferung geschuldet, so gilt dies nur für den branchenüblichen Versand und Transport.
6.3 Mehrkosten, die z. B. für vom Käufer gewünschte Expressfracht entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Mehrkosten wegen Luftfracht oder Fährenbenutzung.
6.4 Für Lieferungen mit einem Auftragswert unter 500,00 € (zzgl. USt.), für Lieferungen der Malfa-Produktlinie mit einem Auftragswert unter 1.250,00 € (zzgl. USt.) sowie für die Lieferung von Dämmplatten im Volumen von bis zu 5 m³ berechnet SÜDWEST den Zuschlag für Kleinmengenlogistik gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
6.5 Bei Lieferung ins Ausland oder auf die deutschen Ostsee- oder Nordseeinseln sind unabhängig vom Auftragswert Frachtkosten sowie ggf. anfallende Mehrkosten (Ziff. 6.3) zu zahlen. Die Höhe ergibt sich aus der entsprechenden Preisliste oder ggf. aus der Auftragsbestätigung.
6.6 Paletten werden bei Auslieferung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste berechnet; im Übrigen gilt Abs. 6.7.
6.7 Zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen gelten die gesetzlichen Regelungen, deren Anforderungen SÜDWEST erfüllt.
7 Mitwirkungspflichten des Käufers, Annahmeverzug
7.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Aufstell- bzw. Abladeplatz von Transportfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mind. 32 t sowie einer Breite von 2,55 m und einer Höhe von 4,00 m erreicht werden kann, ohne dass die Zufahrt oder das Transportfahrzeug beschädigt werden. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten oder vorab angekündigten Lieferzeitpunkt (Ziff. 5.1) für die freie Zufahrt zum Aufstell- bzw. Abladeplatz zu sorgen.
7.2 Bei der Lieferung von Dämmplatten und sperrigen Gütern obliegt das Abladen am Bestimmungsort dem Käufer.
7.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, insbesondere auf Verlangen des Käufers, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über; jedoch ist SÜDWEST verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers bleiben hiervon unberührt.
7.4 Im Fall von Ziff. 7.3 ist SÜDWEST zudem berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet SÜDWEST eine pauschale Entschädigung i. H. v. 1,00 € pro Arbeitstag und Palettenplatz, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass SÜDWEST überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8 Preise und Zahlung
8.1 Preise gelten zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Kosten für Transport und Verpackung richten sich nach Ziff. 6.2 bis 6.7.
8.2 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Soweit Zahlungsziele eingeräumt werden, gelten diese nicht allgemein, sondern nur für den in Bezug genommenen Vorgang. Die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels stellt ein verzugsbegründendes Datum dar.
8.3 SÜDWEST ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit nach entsprechender Mitteilung durch SÜDWEST berechtigt, weitere Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
8.4 Kaufpreisansprüche für Sonderanfertigungen (Ziff. 4.3) sind sofort fällig; die Produktion bzw. Beschaffung der Waren erfolgt nach Zahlungseingang.
8.5 Der Käufer hat sämtliche Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung.
8.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SÜDWEST anerkannt sind.
8.7 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.8 Wenn der Käufer sich entscheidet, per SEPA-Firmenlastschrift zu bezahlen, verpflichtet er sich, SÜDWEST die aktuellen SEPA-Formulare ausgefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen. Der Einzug erfolgt an dem auf der Rechnung hierfür genannten Datum. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Mitteilung des Datums auf der Rechnung als Mitteilung der geplanten Abbuchung (prenotification) genügt. Der Käufer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem bezeichneten Konto zu sorgen.
9 Eigentumsvorbehalt / verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1 SÜDWEST behält sich das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Wurde mit dem Käufer eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
9.2 Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Käufer über.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.4 Der Käufer ist zum Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung einschließlich Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
9.5 Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. bei Verarbeitung in einem Werk, im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an SÜDWEST ab; SÜDWEST nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
9.6 Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen widerruflich für SÜDWEST im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von SÜDWEST hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
9.7 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und / oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware hat der Käufer SÜDWEST unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt SÜDWEST das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.8 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Käufer, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Soweit SÜDWEST eine Stundung mit dem Käufer vereinbart oder ihm trotz Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten liefert, verzichtet SÜDWEST auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt und liefert unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
9.9 SÜDWEST verpflichtet sich, die SÜDWEST zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit SÜDWEST bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Käufers an SÜDWEST entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Käufer ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SÜDWEST.
9.10 Wenn SÜDWEST wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist SÜDWEST zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Käufer. SÜDWEST ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Käufer herausgegeben.
10 Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln / Rücknahme von Ware
10.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Beim Lieferantenregress in der Lieferkette bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher gelten stets die zwingenden gesetzlichen Regelungen, jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, in einen neue bewegliche Sache weiterverarbeitet wurden.
10.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen (Samstag ist kein Werktag) ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SÜDWEST für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
10.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann SÜDWEST zunächst wählen, ob SÜDWEST Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.5 Die Rücknahme von SÜDWEST gelieferter mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Sollte eine Rücknahme mangelfreier Ware durch SÜDWEST erfolgen, so geschieht dies lediglich für wiederverwendbare SÜDWEST-Standardware in ordnungsgemäßem Zustand und nur im Kulanzwege nach vorheriger Abstimmung mit SÜDWEST. Die Rücknahme erfolgt in der Form, dass SÜDWEST, soweit eine Rücknahme erfolgt, die Ware vom Käufer im Wege eines Rückkaufs erwirbt. Der Rückkaufspreis beträgt mind. 50 %, maximal jedoch 90 % des dem Käufer für die rückgenommene Ware ursprünglich in Rechnung gestellten Betrages. Der Abzug vom ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag wird pauschal für die SÜDWEST entstehenden Kosten (z. B. für die Prüfung der Ware, die Neuverpackung etc.) erhoben. Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren.
10.6 SÜDWEST ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt vorbehaltlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Kaufpreises.
10.7 Der Käufer hat SÜDWEST die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder die verarbeitete bzw. eingebaute Ware zu diesem Zweck zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer SÜDWEST die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
10.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt SÜDWEST, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann SÜDWEST vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
10.9 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SÜDWEST Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SÜDWEST unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SÜDWEST berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11 Haftungsumfang
11.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SÜDWEST bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Auf Schadensersatz haftet SÜDWEST – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
11.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SÜDWEST vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SÜDWEST jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. In keinem Fall ersetzt SÜDWEST entgangenen Gewinn.
11.4 Die sich aus Ziff. 11.3 b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SÜDWEST nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
12 Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers außerhalb des Sachmängelrechts, Abtretung
12.1 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn SÜDWEST die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
12.2 Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12.3 Der Käufer ist zur Abtretung von Forderungen gegen SÜDWEST, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, nicht berechtigt.
13 Verjährung
Es gilt die gesetzliche Verjährung.
14 Auskunfteien
SÜDWEST übermittelt vor dem Zustandekommen eines Kaufvertrags und regelmäßig während eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses oder einer bestehenden Geschäftsbeziehung allgemeine Firmendaten des Käufers wie z. B. den Firmennamen und die Adresse an Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten mit ihrer eigenen Datenbank abgleichen, um die Bonität des Käufers zu prüfen und SÜDWEST eine entsprechende Bonitätsauskunft zu erteilen. SÜDWEST wird auch Daten über das Vertragsverhältnis und dessen vereinbarungsgemäße oder nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung an diese Auskunfteien sowie deren Zahlungserfahrungspools übermitteln. Die Auskunfteien speichern und übermitteln diese Daten ggf. an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers zu geben. Der Käufer kann bei den Auskunfteien selbst Auskunft über die dort über ihn gespeicherten Daten erhalten.
15 Vermögens- und Bonitätsverschlechterung
15.1 Wenn beim Käufer nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, ist SÜDWEST berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Käufer nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist SÜDWEST zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
15.2 Das Gleiche gilt, wenn SÜDWEST nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass SÜDWEST diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
15.3 Ferner ist SÜDWEST in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 9.6 zu widerrufen.
16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist grundsätzlich der Sitz der liefernden SÜDWEST-Gesellschaft.
16.2 Wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Käufer oder die vertragsschließende Niederlassung des Käufers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ludwigshafen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SÜDWEST ist jedoch stets berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).