Allgemeine Einkaufsbedingungen der Südwest Lacke + Farben GmbH & Co. KG
(Stand 17.06.2021)
1 Allgemeines
1.1 Allen Bestellungen der Südwest Lacke + Farben GmbH & Co. KG („Südwest“), die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) zugrunde. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.2 Diese AEB gelten nicht für Verträge über von Südwest in Auftrag gegebene Dienstleistungen oder Werkleistungen, die nicht Lieferungen gem. Ziff. 1.1 umfassen.
1.3 Abweichende oder in diesen AEB nicht enthaltene Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Südwest hat in Textform ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4 Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden AEB sind nur mit der ausdrücklichen Bestätigung von Südwest in Textform (z.B. per Telefax, E-Mail, EDI oder schriftlich) wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.
1.5 Werden zwischen Südwest und dem Lieferanten von einzelnen Bedingungen dieser AEB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültig-keit der übrigen Regelungen dieser AEB nicht berührt.
1.6 Im Übrigen gilt die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten als Anerkenntnis dieser AEB.
1.7 Soweit besondere Liefervorschriften/Vorgaben von Südwest ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden, gehen diese im Rang diesen AEB vor, die in diesem Fall ergänzend neben den besonderen Liefervorschriften von Südwest gelten. Südwest ist ein Mitglied der Sto-Unternehmensgruppe. Der jeweilige Lieferantenkodex von der Sto SE & Co. KGaA ("Sto"), der unter www.sto.de abgerufen werden kann oder von Südwest auf Anfrage kostenlos übersandt wird, ist Bestandteil des Vertrages und gilt entsprechend. Zudem sind insbesondere auch Vereinbarungen zur Qualität Bestandteil des Vertrages.
2 Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
2.1 Angebote des Lieferanten müssen sich hinsichtlich Qualität und Quantität sowie sonstiger Bestimmungen in Bezug auf die zu liefernden Waren an die in der Anfrage enthaltenen Bestimmungen der Südwest halten; will der Lieferant von der Anfrage abweichen, so hat er Südwest auf solche eventuellen Abweichungen des Angebots ausdrücklich hinzuweisen.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist allein die Bestellung von Südwest maßgebend. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Südwest in Textform erteilt oder bestätigt wurden. Kostenvoranschläge und die in der Bestellung aufgeführten Preise sind verbindlich.
2.3 Bestellungen von Südwest sind grundsätzlich unverzüglich nach Eingang, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, unter Angabe aller Bestelldaten von Südwest in Textform zu bestätigen. Liegt Südwest eine solche Bestätigung nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Datum der Bestellung vor, so ist Südwest nicht mehr an die Bestellung gebunden, sofern keine anderweitige Vereinbarung, z. B. ein Auftragsbestätigungsverzicht, vereinbart ist. Im Falle eines ausdrücklichen Verzichts auf eine Auftragsbestätigung durch Südwest verbleibt es bei der Bestellung.
3. Nebenpflichten des Lieferanten betreffend Rechtskonformität und Freistellungsverpflichtung
3.1 Im Rahmen abgeschlossener Verträge sind vom Lieferanten sämtliche am Sitz des Lieferanten und am Sitz von Südwest geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben einzuhalten.
3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, Südwest sowohl bei Abschluss eines Vertrages als auch in der Folge jeweils einmal im Vertragsjahr unaufgefordert eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Produkte mit Präferenzursprungseigenschaft nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Verordnung VO (EU) 2015/2447) im Original zu übermitteln. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind Südwest Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert in Textform mitzuteilen. Sollte Südwest oder ihre Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden Südwest oder ihre Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften und Südwest entstehende Schäden zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
3.3 Sofern der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) liefert, hat er dafür einzustehen, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung ausreichend nachkommt.
3.4 Ist der Lieferant ein durch die zuständige Zollbehörde zertifizierter Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) oder ein durch das LBA zugelassener sog. bekannter Versender (bV), so ist er zur Zusendung der entsprechenden Zertifikate und/ oder Zulassungsnummern an Südwest verpflichtet, um die Sicherheit in der internationalen Lieferkette (supply chain) zu gewährleisten.
3.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die Regelungen der Bauproduktenverord-nung gem. EU-Verordnung Nr. 305/2011 und des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 ("CPR") sowie die entsprechenden Ausführungsregelungen hierzu sorgfältig einzuhalten und Südwest alle hiernach erforderlichen Informationen unverzüglich zukommen zu lassen. Über Abweichungen ist Südwest unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für Kontrollen und Auskünfte, die beim Lieferanten erfolgen. Wenn ein von der CPR erfasstes Produkt entsprechend der mit Südwest getroffenen Absprache ausschließlich oder zumindest auch mit dem Namen und/oder der Marke von Südwest versehen ist, stellt der Lieferant Südwest vor der ersten Lieferung des jeweiligen Produktes Kopien der von ihm erstellten technischen Dokumentation gemäß Artikel 11 (1) CPR sowie der technischen Unterlagen gemäß Artikel 11 (2) CPR zur Verfügung. Die Originale dieser Unterlagen wird der Lieferant entsprechend der Vorgaben der CPR aufbewahren. Soweit Südwest diese Originale etwa zur Vorlage bei Aufsichtsbehörden oder anderen öffentlichen Stellen benötigt, wird der Lieferant Südwest diese auf Verlangen von Südwest zur Verfügung stellen bzw. die Einsichtnahme vor Ort auch durch die öffentliche Stelle gestatten. Im Falle der Insolvenz oder einer sonstigen Beendigung der Geschäftstätigkeit des Lieferanten trägt der Lieferant dafür Sorge, dass die Unterlagen Südwest en gros übergeben werden. Darüber hinaus ist Südwest berechtigt, sich beim Lieferanten nach vorheriger Terminabsprache von der Einhaltung der Anforderungen der CPR auch im Rahmen der Fertigung zu überzeugen. Soweit einschlägig gestattet der Lieferant der Südwest gemäß Artikel 36 (1) c) CPR, für die Ausstellung der CE-Kennzeichnung sowie der Leistungserklärung die entsprechende technische Dokumentation sowie Erstprüfungen oder CE-Konformitätszertifikate des Lieferanten zu verwenden.
Über jede Änderung, die Einfluss auf mandatierte Eigenschaften gemäß der für das jeweilige Produkt einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation hat, wird der Lieferant Südwest spätestens zwölf Wochen vor Umsetzung der Änderung informieren. In diesem Fall sind Südwest alle entsprechend angepassten Dokumente einschließlich der vorstehend aufgeführten technischen Dokumentation gemäß Artikel 11 (1) CPR sowie der technischen Unterlagen gemäß Artikel 11 (2) CPR unaufgefordert zwölf Wochen vor Umsetzung der Änderung in dem vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant stellt Südwest von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung einer in dieser Ziffer 3.5. begründeten Verpflichtung gegenüber Südwest geltend machen bzw. machen können.
3.6 Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber Südwest, jederzeit entsprechende - soweit vorliegend schriftliche – Nachweise der Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zukommen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für alle hin-sichtlich der Produkte vorgenommenen Eigenprüfungen, Prüfzeugnisse und sonstige Prüfnachweise, wie sie zum Beispiel durch Externe im Rahmen einer Fremdüberwachung erfolgen. Diese sind auf entsprechende Anforderung von Südwest unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4 Nebenpflichten des Lieferanten betreffendAußenhandelsrecht
4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Südwest über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US- und anderen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu unterrichten.
4.2 Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, Südwest alle Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen in Textform mitzuteilen, sowie Südwest unverzüglich über alle Änderungen der vorstehend aufgeführten Daten in Textform zu informieren.
Im Falle der Unterlassung oder der fehlerhaften Mitteilung vorstehender Angaben ist Südwest berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Der Lieferant verpflichtet sich des Weiteren, sämtliche Vertragsprodukte im Hinblick auf sämtliche Import- und Exportkontrollbeschränkungen, insbeson-dere die Anforderungen an sog. Dual Use-Güter (derzeit: Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils aktuell gültigen Fassung) und die Vorschriften der Au-ßenwirtschaftsverordnung, laufend zu überprüfen und Südwest über entsprechende Änderungen unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu informieren.
4.4 Ziff. 3.6 gilt entsprechend.
5 Preise
5.1 Alle Preise sind Festpreise ohne die gesondert zu berechnende Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Dies gilt auch für Einheits- und Pauschalpreise.
5.2 Falls Preise weder im Angebot, noch in der Auftragsbestätigung, noch durch Vereinbarung festgelegt wurden, muss der Lieferant der Südwest seine Preise vor Auftragsdurchführung zur Bestätigung in Textform mitteilen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gilt mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung der vom Lieferanten zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechnete Preis.
5.3 Mangels einer abweichenden Vereinbarung in Textform schließt der Preis alle mit der Lieferung der Gegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Bestimmungsort einschließlich Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten (DDP, In-coterms 2020), ein, es sei denn, es ist eine andere Incotermsklausel vereinbart.
5.4 Bei Auslandsbestellungen ist der Südwest zu den vereinbarten Preisen verzollte Ware zu liefern.
5.5 Mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln sowie der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises (Tagespreisklauseln) ist Südwest nicht einverstanden.
6 Lieferzeit
6.1 Die in der Bestellung von Südwest genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.
6.2 Lieferfristen laufen ab dem Datum des Bestellschreibens von Südwest.
6.3 Liefertag ist
6.4 Falls eine rügelose Annahme verspätet gelieferter Waren erfolgt, geschieht dies nur zur Schadensminderung, ohne Verzicht auf jegliche Ansprüche.
6.5 Ist keine Lieferfrist vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
7 Leistungsverzögerung
7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Südwest unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer einer Verzögerung in Textform zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Umständen und Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
7.2 Im Falle eines Lieferverzuges ist Südwest berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschadenersatz in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes pro Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Brutto-Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten; auf Schadensersatzansprüche wird der pauschalierte Schadensersatz angerechnet. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.3 Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges ist Südwest nicht einverstanden.
8 Höhere Gewalt
8.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei („die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignung, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.
8.2 Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.
8.3 Soweit Ziff. 8.1 oder 8.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit vorausgesetzt, dass sie dies der andere Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
8.4 Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 8.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
8.5 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
8.6 Ungeachtet dessen ist Südwest berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.
9 Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen
9.1 Für jede einzelne Lieferung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine gesonderte, prüffähige und den anwendbaren steuerlichen Vorschriften entsprechende Rechnung zu stellen. Die Rechnungsadresse für Rechnungen für Lieferungen an die Südwest Lacke + Farben GmbH & Co. KG lautet: Südwest Lacke + Farben GmbH & Co. KG Rechnungseingang, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen. Die Rechnung ist vom Lieferanten als Papierrechnung an die oben genannte Anschrift oder als PDF Dokument an die E-Mail-Adresse: invoice.0191@suedwest.de zu senden; pro Rechnung wird jeweils ein PDF Dokument per separater E-Mail versendet. Die Rechnungen müssen den Leistungsempfänger Südwest Lacke + Farben GmbH & Co. KG, Iggelheimer Straße 13, D- 67459 Böhl-Iggelheim angeben.
9.2 Die Rechnungen des Lieferanten kann Südwest nur bearbeiten, wenn diese die handelsüblichen Angaben (insbesondere Bestell- und/oder Artikelnummer sowie Kommissionsnummer, genaue Bezeichnung der Ware, gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung) aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
9.3 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Waren- und Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug von 3 % des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, wird der Skontoabzug für jede einzelne Zahlung gewährt, soweit diese innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt.
9.4 Vereinbarte Zahlungen vor Eingang der Lieferung, insbesondere An- und Vorauszahlungen, sind erst nach Absicherung des Vorleistungsrisikos durch Übergabe einer für Südwest spesenfreien, selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe der Vorleistung zur Zahlung fällig.
9.5 Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn Südwest aufrechnet oder berechtigte Einbehalte oder Zurückbehaltungen vornimmt.
9.6 Zahlungen von Südwest erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten sowie unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Ware. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung.
9.7 Als Zahlungstag gilt der Tag der Erfüllungshandlung.
9.8 Mit der Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen, welche höher sind, als die gesetzlich geschuldeten Zinsen, ist Südwest nicht einverstanden.
10 Lieferung, Gefahrenübergang, Voraus-, Teil- und Mehrleistungen
10.1 Lieferung und Gefahrübergang richten sich grundsätzlich nach der vereinbarten Incoterms-Klausel entsprechend der Incoterms 2020.
10.2 Soweit keine solche Incoterms-Klausel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2020) zum in der Bestellung genannten Bestimmungsort.
10.3 Die Gefahr geht gem. Ziff. 10.1 oder 10.2 erst dann auf Südwest über, wenn eine von Südwest bevollmächtigte Person den Empfang der Ware quittiert hat.
10.4 Voraus-, Teil- und Mehrleistungen sind nur mit vorheriger in Textform erfolgter Zustimmung von Südwest erlaubt und in den Lieferpapieren und Rechnungen zu vermerken.
11 Versand, Verpackung, Kennzeichnungspflichten
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Paketanschriften und/oder sonstigen Warenbegleitpapieren (z.B. Frachtbriefe) die Versandanschrift sowie die Bestell- und Artikelnummer von Südwest sowie sonstige handelsübliche Angaben anzugeben. Die durch schuldhafte Nichteinhaltung entstehenden Mehrkosten und Schäden trägt der Lieferant.
11.2 Beim Versand sind die einschlägigen Bedingungen und Vorschriften der gewählten Transportart zu beachten sowie, bei Kostentragung durch Südwest, die für Südwest günstigsten Verfrachtungsmöglichkeiten zu wählen, sofern von Südwest die Beförderungsweise nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Ist im Einzelvertrag keine Regelung getroffen, ist es Sache des Lieferanten, die zu liefernde Ware für die Dauer des Transports auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Lieferant hat eine ausreichende Transportversicherung zur Abdeckung des ihm obliegenden Versendungsrisikos abzuschließen.
11.3 Der Versand ist Südwest spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen.
11.4 Sofern der Lieferung kein Lieferschein des Lieferanten beigefügt ist, ist Südwest berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
11.5 Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den Verpackungsvorschriften von Südwest entsprechen.
11.6 Bei Lieferungen mit der Bahn oder Speditionen erhält Südwest für Warenlieferungen, denen eine gewichtsmäßige Berechnung zugrunde liegt, einen amtlichen Gewichtsnachweis bzw. den Nachweis, dass die Verwiegung dem deutschen Eichgesetz entspricht.
11.7 Für die Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind bezüglich Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die des Chemikaliengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Schäden, die Südwest aus schuldhaften Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften entstehen, hat der Lieferant zu ersetzen.
12 Eigenschaften des Liefergegenstands, Prüfpflicht des Lieferanten
12.1 Der gelieferte Gegenstand muss die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, genau den Angaben auf der Bestellung von Südwest entsprechen und den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Stand der Technik aufweisen.
12.2 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.
12.3 Der Lieferant ist auf Verlangen von Südwest verpflichtet, ein Muster, eine Probe und/oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffenheit der auf Verlangen vorgelegten Muster oder Proben gilt – mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen - als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Sache. Dasselbe gilt für die Angaben in Werkszeugnissen.
12.4 Der Lieferant hat technische Unterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen, die Bestandteil der Bestellung von Südwest sind, zu überprüfen und Südwest auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klarstellung aufzufordern.
12.5 Werden vom Lieferanten erstellte technische Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen von Südwest genehmigt, so entbindet dies den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
13 Untersuchung und Rüge
13.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Südwest (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.
13.2 Soweit Ware nicht an Südwest, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Südwest beauftragten Verarbeiter oder Distributionsdienstleister ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Südwest auch vom Endabnehmer oder Verarbeiter der Ware oder vom Distributionsdienstleister erfolgen. Ziff. 13.1 gilt entsprechend.
13.3 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Südwest im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Südwest berechtigt, nach ihrer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
14 Sachmängelhaftung
4.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Südwest ungekürzt zu.
14.2 In jedem Fall ist Südwest berechtigt, vom Lieferanten, nach ihrer Wahl, Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung). Der Lieferant trägt alle Kosten und Aufwendungen, die - einschließlich von Aus- und Einbaukosten - hierdurch entstehen und zwar auch dann, wenn sich die Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
14.3 Bei mangelhafter Lieferung ist Südwest berechtigt, diese per Spedition auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. In diesem Fall trägt der Lieferant die Gefahr ab Übergabe an die Transportperson und ist Südwest berechtigt, den Rechnungsbetrag entsprechend zurück zu belasten. Südwest ist berechtigt, für alle Fälle einer mangelhaften Lieferung eine Aufwandspauschale von 5 % des Brutto-Preises der mangelhaften Ware zu berechnen. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich Südwest vor. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, geringere oder gar keine Aufwendungen bei Südwest nachzuweisen.
14.4 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Südwest gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Südwest den Mangel sowie dadurch entstandene Schäden selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Südwest unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Südwest den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
15 Änderungen am Liefergegenstand
15.1 Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen sowie sonstige technische Änderungen nach Vertragsabschluss durch den Lieferanten sind, sofern sie nicht von Südwest in Textform genehmigt werden, ausgeschlossen.
15.2 Vorschläge und Änderungswünsche von Südwest, hat der Lieferant in eigener Verantwortung auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen, und Südwest auf etwaige Bedenken hinzuweisen.
15.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst von Südwest geprüft, getestet und freigegeben worden ist, muss der Lieferant Südwest unaufgefordert schriftlich oder in Textform von jeder Produktänderung informieren.
15.4 In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb und/oder Abweichungen von vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Produktion, einzuhaltender Normen, zu verwendender Rohstoffe, der Kennzeichnung und sonstiger produktrelevanter Eigenschaften und Angaben sowie beim Austausch von Rohstoffen, Werkzeugen, Maschinen und/oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und Südwest von solchen Abweichungen und Veränderungen in Textform Mitteilung zu machen.
15.5 Unterlässt der Lieferant eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, so gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht, soweit die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.
15.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht berufen.
16 Verjährung
16.1 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate und bei Baustoffen 72 Monate ab Gefahrenübergang.
16.2 Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten bzw. Ablieferung der neuen Sache die Verjährungsfrist gem. Ziff. 16.1 erneut zu laufen. Die neue Verjährungsfrist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser – auch unselbständiger – Teil ersetzt wurde.
16.3 Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der der Liefergegengenstand aus Anlass eines Mangels oder auch dessen Beseitigung nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Lieferanten mitgeteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand von Südwest wieder genutzt werden kann.
16.4 Einer Verkürzung der Gewährleistungsfristen dieser AEB wird ausdrücklich widersprochen. In allen Fällen gelten mindestens die gesetzlichen Fristen, sofern vorstehend keine längeren Fristen vereinbart sind.
17 Haftungsumfang
17.1 Mit einer Beschränkung der vertraglichen und außervertraglichen Haftung des Lieferanten ist Südwest weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes noch hinsichtlich des Haftungsumfanges oder der Haftungshöhe einverstanden.
18 Produkthaftung, Freistellung
18.1 Der Lieferant hat Südwest auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
18.2 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist und neben Südwest im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, Südwest insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.
18.3 Falls Südwest den Lieferanten nach vorstehender Ziff. 18.2 in Anspruch nehmen will, wird Südwest ihn unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Südwest wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls geben und sich mit ihm über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, abstimmen.
18.4 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 18.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder im Rahmen der deliktischen Gesamtschuldnerhaftung zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Südwest durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Südwest den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
19 Versicherungen
19.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall (Personen- und/oder Sachschaden) bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen Südwest weitergehenden Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
19.2 Auf Anforderung von Südwest ist der Versicherungsabschluss nachzuweisen.
20 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
20.1 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Südwest ungekürzt zu.
20.2 Die Abtretung gegen Südwest gerichteter Forderungen ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Südwest in Textform rechtswirksam.
21 Schutzrechte
21.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und sonstigen Schutzrechte, verletzt werden.
21.2 Wird Südwest von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Südwest gem. nachfolgenden Ziff. 21.3 bis 21.7 auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
21.3 Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Südwest ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
21.4 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Südwest aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
21.5 Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
21.6 Mit einer Einschränkung der gesetzlichen Rechte, die Südwest bei Vorliegen eines Rechtsmangels zustehen, ist Südwest nicht einverstanden.
21.7 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang, sofern nicht die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauprodukte greift.
22 Herstellung/Erzeugung beweglicher Sachen
Soweit der Lieferant eine bewegliche Sache für Südwest herzustellen oder zu erzeugen und zu liefern hat, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
22.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die herzustellende oder die zu erzeugende bewegliche Sache ausschließlich nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation sowie entsprechend den in Textform erteilten Anweisungen von Südwest herzustellen/zu erzeugen und zu liefern bzw. Südwest zur Verfügung zu stellen. Vor Bearbeitungsbeginn hat er auf die Aufforderung von Südwest hin in Textform zu bestätigen, dass er die Beschreibung und die Spezifikation in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat.
22.2 Soweit sich bei Durchsicht der Beschreibung und Spezifikation sowie der Anweisungen nach Ziff. 22.1 Unklarheiten ergeben bzw. der Lieferant gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der von Südwest gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer von Südwest beauftragter Unternehmen Bedenken hat, obliegt es dem Lieferanten, Südwest diese in Textform mitzuteilen und auf eine einvernehmliche Abklärung mit Südwest hinzuwirken. Über diese Abklärung wird von Südwest ein Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist. Dasselbe gilt, wenn die Unklarheiten bzw. Bedenken erst im Laufe der Durchführung des Auftrags entstehen. Bis zur vollständigen Beseitigung der Unklarheiten bzw. Bedenken hat der Lieferant die Herstellung/Erzeugung zu unterbrechen.
22.3 Es ist Sache des Lieferanten, die Herstellung/Erzeugung erst dann zu beginnen, wenn die Beschreibung und die Spezifikation sowie die Anweisungen von Südwest in allen Einzelheiten geklärt sind. Der Lieferant kann verlangen, dass Südwest ihm die Freigabe – ggf. auch Teilfreigabe – zur Herstellung/Erzeugung in Textform erklärt. Kosten, die ohne die notwendige Abklärung von Unklarheiten beim Lieferanten anfallen, gehen zu seinen Lasten.
22.4 Hält Südwest nach Vertragsabschluss technische Änderungen am Liefergegenstand für sachdienlich oder erforderlich, wird Südwest den Lieferanten darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist eine Abstimmung zwischen beiden Parteien über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhalts und der Vertragsabwicklung erforderlich.
22.5 Erfolgt nachträglich eine Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes, ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung des Preises für die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu verlangen, wenn der Lieferant diese vor der Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands Südwest als Angebot zur Vertragsänderung mitgeteilt hat. Ein Anspruch des Lieferanten auf den erhöhten Preis entsteht erst dann, wenn das Angebot zur Vertragsänderung von Südwest ausdrücklich angenommen wird, wobei Südwest sich verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass die von ihm mitgeteilten zusätzlichen Kosten durch die nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes verursacht werden.
22.6 Verpflichtet sich der Lieferant zur Herstellung/Erzeugung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, gelten weiterhin nachfolgende Bestimmungen:
22.7 Sofern Südwest Leistungen zu erbringen hat, die für die Herstellung/Er-zeugung der beweglichen Sache erforderlich sind, wird Südwest diese nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation und den dort genannten Terminen erbringen. Falls Südwest diese Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringt, kann der Lieferant von Südwest eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Berechnung in dem Einzelvertrag angegeben oder als Pauschalbetrag der Höhe nach festgelegt wird. Auf diese Entschädigung muss der Lieferant sich dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge des Verzugs von Südwest an Aufwendungen erspart oder was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Hierüber ist der Lieferant Südwest gegenüber offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht kann der Lieferant dadurch erfüllen, dass er Südwest – durch einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen – Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt. Ein Kündigungsrecht des Lieferanten ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, ein weiteres Festhalten am Einzelvertrag kann trotz der hier geregelten Entschädigung dem Lieferanten nicht zugemutet werden.
22.8 Ist es Sache des Lieferanten, das Material zur Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache zu besorgen, so hat er dies auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr zu bewerkstelligen. Das vom Lieferanten verwendete Material muss der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation der Ware entsprechen. Möchte der Lieferant gleichwertiges, aber anderes Material verwenden, erfolgt diese Verwendung nur vertragsgemäß, wenn Südwest hierzu ihre vorherige Zustimmung in Textform erteilt hat.
22.9 Soweit Südwest im Einzelvertrag bestimmte Bezugsquellen für die Beschaffung des Materials vorgeschrieben hat, ist nur die Verwendung des von dieser Bezugsquelle stammenden Materials vertragsgemäß. In solchen Fällen sowie bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von Südwest ist der Lieferant auf Verlangen von Südwest verpflichtet, Südwest seinen Lieferanten und den Herkunftsort des Materials nachzuweisen.
22.10 Bis zur Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache ist Südwest be-rechtigt, den Einzelvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wird der Einzelvertrag von Südwest gekündigt, ist der Lieferant berechtigt, eine anteilige Vergütung für die von ihm bereits vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen sowie für die vertragsgemäße Vorbereitung künftiger Teilleistungen zu verlangen.
23 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte
23.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten, ist Südwest nicht einverstanden.
23.2 Die Parteien sind sich schon jetzt darin einig, dass bei der Verarbeitung oder Verbindung des Eigentums von Südwest mit Sachen, die nicht im Eigentum von Südwest stehen, Südwest an der entstehenden neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes ihres Eigentums zu dem der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zusteht.
23.3 Dasselbe gilt, wenn Sachen und Waren im Auftrag und auf Rechnung von Südwest durch Dritte zur Verarbeitung direkt an den Lieferanten ausgeliefert werden.
23.4 Bei der Ermittlung des Miteigentumsanteils von Südwest bleiben Fertigungskosten, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kosten außer Betracht.
23.5 Eine unentgeltliche Verwahrung dieser Sachen für Südwest durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.
24 Unterlagen von Südwest, Geheimhaltung
24.1 Die von Südwest dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen bleiben Eigentum von Südwest. Südwest behält sich alle Urheberrechte vor.
24.2 Diese Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Südwest in Textform nicht für andere Zwecke als zur Herstellung des Liefergegenstandes benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; letzteres solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind.
24.3 Nach Durchführung der Lieferung oder auf Verlangen von Südwest sind die Unterlagen umgehend vollständig, einschließlich aller Kopien, an Südwest zurückzugeben.
24.4 Dasselbe gilt für Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach den Angaben von Südwest für Südwest anfertigt; die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an diesen Unterlagen auf Südwest übergeht und die Unterlagen vom Lieferanten für Südwest verwahrt werden.
24.5 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Südwest aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen erwachsen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht verschuldet.
24.6 Soweit der Lieferant Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit Zustimmung von Südwest Dritten, z.B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind diesen die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.
25 Schlussbestimmungen
25.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
25.2 Der in der Bestellung genannte Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten. Erfüllungsort für die Zahlungen von Südwest ist Böhl-Iggelheim.
25.3 Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Lieferant oder die vertragsschließende Niederlassung des Lieferanten ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art der Sitz von Südwest. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Südwest ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.